Beiträge von Charles Yousef

    Externer Inhalt youtu.be
    Inhalte von externen Seiten werden ohne Ihre Zustimmung nicht automatisch geladen und angezeigt.
    Durch die Aktivierung der externen Inhalte erklären Sie sich damit einverstanden, dass personenbezogene Daten an Drittplattformen übermittelt werden. Mehr Informationen dazu haben wir in unserer Datenschutzerklärung zur Verfügung gestellt.

    Ich hatte irgendwo einen ersten Aufschlag dazu gespeichert. Aber dein Vorschlag hört sich genauso gut an.

    Wie ihr vielleicht schon festgestellt habt, war ich nicht auf die Menge von Verfassungsrechtlern vorbereitet. 😅

    Externer Inhalt open.spotify.com
    Inhalte von externen Seiten werden ohne Ihre Zustimmung nicht automatisch geladen und angezeigt.
    Durch die Aktivierung der externen Inhalte erklären Sie sich damit einverstanden, dass personenbezogene Daten an Drittplattformen übermittelt werden. Mehr Informationen dazu haben wir in unserer Datenschutzerklärung zur Verfügung gestellt.

    Ich würde folgendes empfehlen:

    • Haute Cour: Misstrauensvotum gegen Seneschall möglich.
    • Graf darf Haute Cour auflösen, muss innerhalb von 7 Tagen Neuwahlen ansetzen.

    Wäre dann ähnlich wie in Spanien, Belgien, Marokko und Jordanien?

    CONSTITUTIO COMITATUS AMONIS

    In nomine concordiae, libertatis et dignitatis populi Amonensis, memores historiae maritimae Medianei et traditionum spiritualium regionis, statuimus hanc Constitutionem, ut iustitia, pax et communitas civitatis serventur.

    Abschnitt I – Grundordnung des Staates

    Artikel 1 – Staatswesen

    (1) Die Grafschaft Amon ist ein souveräner, konstitutionell organisierter, pluralistischer Staat.

    (2) Die Staatsgewalt beruht auf Volk, Tradition und verfassungsmäßiger Ordnung.

    (3) Amon ist ein Rechtsstaat; alle staatliche Gewalt ist an Gesetz und Verfassung gebunden.

    Artikel 2 – Staatsoberhaupt

    (1) Staatsoberhaupt ist der Graf von Amon.

    (2) Der Graf verkörpert Einheit, historische Kontinuität und verfassungsrechtliche Stabilität des Staates.

    (3) Die Würde des Grafen wird gemäß den Hausgesetzen des Hauses Amon vererbt.

    Artikel 3 – Befugnisse des Grafen

    Der Graf übt folgende verfassungsmäßige Aufgaben aus:

    • Vertretung des Staates nach außen
    • Ernennung des Seneschalls
    • Verkündung von Gesetzen nach parlamentarischer Zustimmung
    • Ausübung eines suspensiven Vetorechts
    • Ernennung hoher Staatsbeamter nach Maßgabe der Gesetze

    Abschnitt II – Legislative Gewalt

    Artikel 4 – Haute Cour d’Amon

    (1) Die gesetzgebende Gewalt wird durch die Haute Cour ausgeübt.

    (2) Die Haute Cour besteht aus:

    • direkt gewählten Volksvertretern
    • Delegierten anerkannter Religionsgemeinschaften
    • Vertretern wirtschaftlicher Institutionen
    • Vertretern kultureller Körperschaften

    (3) Die genaue Sitzverteilung wird durch ein Gesetz geregelt.

    (4) Die Beratungen der Haute Cour sind öffentlich.

    Artikel 5 – Gesetzgebung

    (1) Gesetzesvorlagen können eingebracht werden durch die Regierung, Mitglieder der Haute Cour oder eine gesetzlich bestimmte Zahl von Bürgern.

    (2) Gesetze treten nach Zustimmung der Haute Cour und Verkündung durch den Grafen in Kraft.

    Artikel 6 – Öffentlichkeit der Beratungen

    (1) Die Sitzungen der Haute Cour sind grundsätzlich öffentlich.

    (2) Ausnahmen können aus Gründen der staatlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschlossen werden.

    Abschnitt III – Exekutive Gewalt

    Artikel 7 – Regierung

    (1) Die Regierung wird durch den Seneschall geleitet.

    (2) Der Seneschall wird durch den Grafen ernannt und bedarf der Bestätigung der Haute Cour.

    (3) Die Regierung ist gegenüber der Haute Cour verantwortlich.

    Artikel 8 – Ministerien

    (1) Zur Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben werden Ministerien eingerichtet.

    (2) Ihre Organisation wird durch Gesetz bestimmt.

    Artikel 9 – Verwaltung

    (1) Die öffentliche Verwaltung dient dem Gemeinwohl und ist dem Gesetz verpflichtet.

    (2) Beamte und öffentliche Amtsträger handeln unparteiisch und im Interesse des Staates.

    Abschnitt IV – Recht und Gerichtsbarkeit

    Artikel 10 – Unabhängigkeit der Gerichte

    (1) Die Rechtsprechung wird durch unabhängige Gerichte ausgeübt.

    (2) Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

    Artikel 11 – Hoher Gerichtshof

    (1) Oberstes Gericht der Grafschaft ist der Hohe Gerichtshof von Amon.

    (2) Er entscheidet über Rechtsmittel und wahrt die Einheit der Rechtsprechung.

    Artikel 12 – Verfassungsgericht

    (1) Ein Verfassungsgericht wacht über die Einhaltung dieser Verfassung.

    (2) Es entscheidet insbesondere über Verfassungsbeschwerden, Kompetenzstreitigkeiten zwischen Staatsorganen und die Vereinbarkeit von Gesetzen mit dieser Verfassung.

    Abschnitt V – Grundrechte

    Artikel 13 – Würde des Menschen

    Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

    Artikel 14 – Freiheit der Person

    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

    Artikel 15 – Meinungs- und Pressefreiheit

    Die Freiheit der Meinung, der Presse und der Kommunikation ist gewährleistet.

    Artikel 16 – Religionsfreiheit

    (1) Amon ist ein multireligiöser Staat.

    (2) Die Freiheit des Glaubens und der religiösen Praxis ist gewährleistet.

    (3) Der Staat wahrt Neutralität gegenüber den Religionsgemeinschaften.

    Abschnitt VI – Territoriale Ordnung

    Artikel 17 – Seigneuries von Amon

    (1) Das Staatsgebiet ist in fünf Seigneuries gegliedert.

    (2) Die Seigneuries verfügen über lokale Selbstverwaltung.

    (3) Ihre Organisation wird durch Gesetz geregelt.

    Abschnitt VII – Staatliche Prinzipien

    Artikel 18 – Internationale Beziehungen

    Die Grafschaft Amon verfolgt eine Politik der friedlichen Zusammenarbeit, des freien Handels und der Stabilität im Medianikraum.

    Artikel 19 – Nationale Symbole

    (1) Amon besitzt eine Flagge, ein Wappen und eine Hymne als nationale Symbole.

    (2) Ihre Gestaltung wird durch Gesetz bestimmt.

    Artikel 20 – Änderung der Verfassung

    (1) Änderungen dieser Verfassung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Haute Cour.

    (2) Der Graf verkündet die Verfassungsänderung nach ihrer Annahme.

    Artikel 21 – Inkrafttreten

    Diese Verfassung tritt mit ihrer Verkündung durch den Grafen von Amon in Kraft.

    • Rechtsstaatsklausel in Artikel 1 (Abs. 3): Staatliche Gewalt ist an Gesetz und Verfassung gebunden.
    • Thronfolgeregelung in Artikel 2 (Abs. 3): Verweis auf die Hausgesetze des Hauses Amon zur Erbfolge des Grafen. Majida Boutros
    • Erweiterte Befugnisse des Grafen in Artikel 3: Ergänzung der Möglichkeit zur Ernennung hoher Staatsbeamter.
    • Eigenständiger Artikel zu den Befugnissen des Grafen (Artikel 3): Ausgliederung und Strukturierung der Kompetenzen.
    • Regelung des Gesetzgebungsverfahrens (Artikel 5): Festlegung, wer Gesetzesinitiativen einbringen kann und wie Gesetze in Kraft treten.
    • Artikel zur Öffentlichkeit parlamentarischer Beratungen (Artikel 6): Grundsatz der öffentlichen Sitzungen der Haute Cour.
    • Artikel zur staatlichen Verwaltung (Artikel 9): Grundprinzipien der öffentlichen Verwaltung und Beamtenpflichten.
    • Abschnitt zur Justiz: Einführung einer eigenständigen Gerichtsbarkeit.
    • Artikel zur Unabhängigkeit der Gerichte (Artikel 10).
    • Einrichtung eines obersten Gerichts – Hoher Gerichtshof von Amon (Artikel 11).
    • Einrichtung eines Verfassungsgerichts zur Kontrolle der Verfassung (Artikel 12).
    • Eigenständiger Abschnitt über Grundrechte (Artikel 13–16).
    • Artikel zur Menschenwürde (Artikel 13).
    • Artikel zur persönlichen Freiheit (Artikel 14).
    • Artikel zur Meinungs- und Pressefreiheit (Artikel 15).
    • Erweiterte Regelung der Religionsfreiheit (Artikel 16).
    • Erweiterung der territorialen Ordnung (Artikel 17): Selbstverwaltung der Seigneuries.
    • Artikel zur Außenpolitik und internationalen Zusammenarbeit (Artikel 18).
    • Artikel zu nationalen Symbolen (Artikel 19): Flagge, Wappen und Hymne.
    • Artikel zur Verfassungsänderung (Artikel 20): Zweidrittelmehrheit der Haute Cour.
    • Artikel zum Inkrafttreten der Verfassung (Artikel 21).