
CONSTITUTIO COMITATUS AMONIS
In nomine concordiae, libertatis et dignitatis populi Amonensis, memores historiae maritimae Medianei et traditionum spiritualium regionis, statuimus hanc Constitutionem, ut iustitia, pax et communitas civitatis serventur.
Abschnitt I – Grundordnung des Staates
Artikel 1 – Staatswesen
(1) Die Grafschaft Amon ist ein souveräner, konstitutionell organisierter, pluralistischer Staat.
(2) Die Staatsgewalt beruht auf Volk, Tradition und verfassungsmäßiger Ordnung.
(3) Amon ist ein Rechtsstaat; alle staatliche Gewalt ist an Gesetz und Verfassung gebunden.
Artikel 2 – Staatsoberhaupt
(1) Staatsoberhaupt ist der Graf von Amon.
(2) Der Graf verkörpert Einheit, historische Kontinuität und verfassungsrechtliche Stabilität des Staates.
(3) Die Würde des Grafen wird gemäß den Hausgesetzen des Hauses Amon vererbt.
Artikel 3 – Befugnisse des Grafen
Der Graf übt folgende verfassungsmäßige Aufgaben aus:
- Vertretung des Staates nach außen
- Ernennung des Seneschalls
- Verkündung von Gesetzen nach parlamentarischer Zustimmung
- Ausübung eines suspensiven Vetorechts
- Ernennung hoher Staatsbeamter nach Maßgabe der Gesetze
Abschnitt II – Legislative Gewalt
Artikel 4 – Haute Cour d’Amon
(1) Die gesetzgebende Gewalt wird durch die Haute Cour ausgeübt.
(2) Die Haute Cour besteht aus:
- direkt gewählten Volksvertretern
- Delegierten anerkannter Religionsgemeinschaften
- Vertretern wirtschaftlicher Institutionen
- Vertretern kultureller Körperschaften
(3) Die genaue Sitzverteilung wird durch ein Gesetz geregelt.
(4) Die Beratungen der Haute Cour sind öffentlich.
Artikel 5 – Gesetzgebung
(1) Gesetzesvorlagen können eingebracht werden durch die Regierung, Mitglieder der Haute Cour oder eine gesetzlich bestimmte Zahl von Bürgern.
(2) Gesetze treten nach Zustimmung der Haute Cour und Verkündung durch den Grafen in Kraft.
Artikel 6 – Öffentlichkeit der Beratungen
(1) Die Sitzungen der Haute Cour sind grundsätzlich öffentlich.
(2) Ausnahmen können aus Gründen der staatlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschlossen werden.
Abschnitt III – Exekutive Gewalt
Artikel 7 – Regierung
(1) Die Regierung wird durch den Seneschall geleitet.
(2) Der Seneschall wird durch den Grafen ernannt und bedarf der Bestätigung der Haute Cour.
(3) Die Regierung ist gegenüber der Haute Cour verantwortlich.
Artikel 8 – Ministerien
(1) Zur Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben werden Ministerien eingerichtet.
(2) Ihre Organisation wird durch Gesetz bestimmt.
Artikel 9 – Verwaltung
(1) Die öffentliche Verwaltung dient dem Gemeinwohl und ist dem Gesetz verpflichtet.
(2) Beamte und öffentliche Amtsträger handeln unparteiisch und im Interesse des Staates.
Abschnitt IV – Recht und Gerichtsbarkeit
Artikel 10 – Unabhängigkeit der Gerichte
(1) Die Rechtsprechung wird durch unabhängige Gerichte ausgeübt.
(2) Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Artikel 11 – Hoher Gerichtshof
(1) Oberstes Gericht der Grafschaft ist der Hohe Gerichtshof von Amon.
(2) Er entscheidet über Rechtsmittel und wahrt die Einheit der Rechtsprechung.
Artikel 12 – Verfassungsgericht
(1) Ein Verfassungsgericht wacht über die Einhaltung dieser Verfassung.
(2) Es entscheidet insbesondere über Verfassungsbeschwerden, Kompetenzstreitigkeiten zwischen Staatsorganen und die Vereinbarkeit von Gesetzen mit dieser Verfassung.
Abschnitt V – Grundrechte
Artikel 13 – Würde des Menschen
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Artikel 14 – Freiheit der Person
Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel 15 – Meinungs- und Pressefreiheit
Die Freiheit der Meinung, der Presse und der Kommunikation ist gewährleistet.
Artikel 16 – Religionsfreiheit
(1) Amon ist ein multireligiöser Staat.
(2) Die Freiheit des Glaubens und der religiösen Praxis ist gewährleistet.
(3) Der Staat wahrt Neutralität gegenüber den Religionsgemeinschaften.
Abschnitt VI – Territoriale Ordnung
Artikel 17 – Seigneuries von Amon
(1) Das Staatsgebiet ist in fünf Seigneuries gegliedert.
(2) Die Seigneuries verfügen über lokale Selbstverwaltung.
(3) Ihre Organisation wird durch Gesetz geregelt.
Abschnitt VII – Staatliche Prinzipien
Artikel 18 – Internationale Beziehungen
Die Grafschaft Amon verfolgt eine Politik der friedlichen Zusammenarbeit, des freien Handels und der Stabilität im Medianikraum.
Artikel 19 – Nationale Symbole
(1) Amon besitzt eine Flagge, ein Wappen und eine Hymne als nationale Symbole.
(2) Ihre Gestaltung wird durch Gesetz bestimmt.
Artikel 20 – Änderung der Verfassung
(1) Änderungen dieser Verfassung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Haute Cour.
(2) Der Graf verkündet die Verfassungsänderung nach ihrer Annahme.
Artikel 21 – Inkrafttreten
Diese Verfassung tritt mit ihrer Verkündung durch den Grafen von Amon in Kraft.